§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Jugendrechtshaus Schwerin “. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und führt danach den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Zwecke des Vereins sind die Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung der Bildung und Erziehung.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Vermittlung von Rechtsbewusstsein und –kenntnissen einschließlich der sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhänge in Kindergärten, Schulen, Ausbildungsbetrieben und sonstigen Jugendeinrichtungen;
- die Hilfe für Kinder, Jugendliche, Heranwachsende und junge Erwachsene in rechtlich schwierigen Lebenslagen im Sinne einer ersten Ansprech- und Anlaufstelle;
- die Vermittlung von Methoden der außergerichtlichen Streitbeilegung bei Beteiligung von Kindern, Jugendlichen, Heranwachsenden und jungen Erwachsenen.
Der Verein erfüllt seine Zwecke für Kinder, Jugendliche, Heranwachsende und junge Erwachsene kostenfrei.
Der Verein verfolgt seine Zwecke auf der Grundlage des Modells „Jugendrechtshaus“ des Bundesverbandes der Jugendrechtshäuser e.V..
§ 3 Gemeinnützigkeit und Rechtsbeziehungen
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins sollen Beiträge erhoben und Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingeworben werden.
- Seine Aufgaben soll der Verein überwiegend durch ehrenamtliche Tätigkeit seiner Mitglieder erfüllen.
- Der Verein darf Arbeitnehmer beschäftigen. Die Bezahlung soll sich an der Vergütung im öffentlichen Dienst orientieren. Der Verein darf Mitgliedern oder Dritten Honoraraufträge erteilen. Die Vergütung soll sich grundsätzlich am Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) orientieren.
- Die Mitglieder des Vorstands erhalten für die Vorstandsarbeit keine Vergütung und keine Aufwandsentschädigung. Sie erhalten nur den Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen Auslagen.
- Der Verein wird die Mitgliedschaft im Bundesverband der Jugendrechtshäuser Deutschland e.V. und im Landesverband Jugendrechtshaus Mecklenburg-Vorpommern, sobald dieser gegründet sein wird, anstreben.
§ 4 Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied können jede natürliche Person, Justizbehörden mit Sitz in Schwerin und berufsständische Vereinigungen von Richtern, Staatsanwälten, Notaren, Rechtsanwälten und Rechtspflegern werden.
- Fördernde Mitglieder können natürliche Personen sowie Unternehmen, öffentlich-rechtliche Institutionen oder Körperschaften und sonstige juristische Personen und Personenvereinigungen sein. Sie fördern die Ziele und Aufgaben des Vereins.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein oder im Sinne der Zielsetzung des Vereins besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag und werden zu Umlagen nicht herangezogen, i.Ü. genießen sie alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
- Über die Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Sie kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Aufnahme beschließen.
Über die Aufnahme als Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder natürlichen Personen die Ehrenmitgliedschaft antragen. Mit Annahme ist die Mitgliedschaft begründet. - Mitglieder, die nicht natürliche Personen sind, benennen dem Vorstand schriftlich die Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mailadressen der zu ihrer Vertretung befugten Personen und deren Vertreter.
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod der natürlichen, bzw. der Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung;
- durch Austritt aus dem Verein; die Mitglieder können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres austreten. Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden;
- durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann nur aus wichtigem Grund (grober Verstoß gegen die Satzung oder sonstige Vereinsinteressen) beschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied binnen einer Woche nach Bekanntgabe auf die Entscheidung der Mitgliederversammlung antragen. Die Mitgliederversammlung kann den Ausschlussbeschluss des Vorstands mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder aufheben;
- zum Ende des laufenden Geschäftsjahres, wenn ein Mitglied nach wiederholter schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresmitgliedsbeitrag im Rückstand ist.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle aus der Zugehörigkeit zum Verein ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche an das Vermögen des Vereins stehen den ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern nicht zu.
§ 5 Beiträge
- Ordentliches Mitglied können jede natürliche Person, Justizbehörden mit Sitz in Schwerin und berufsständische Vereinigungen von Richtern, Staatsanwälten, Notaren, Rechtsanwälten und Rechtspflegern werden.
- Die Jahresmitgliedsbeiträge sind von den Mitgliedern zum 30.06. eines jeden Jahres auf das Vereinskonto zu überweisen. Die Mitglieder sind verpflichtet, für jede Mahnung nach Fälligkeit eine Mahngebühr zu zahlen.
- Die Höhe der Mitgliederbeiträge, der Aufnahmegebühren, der Mahngebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für kommende Geschäftsjahre beschlossen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 7) und der Vorstand (§ 8).
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte des Vorstands;
- Entgegennahme und Beratung des Kassenberichts des Vorstands;
- Entgegennahme und Beratung des Kassenprüfungsberichts der Kassenprüfer;
- Entlastung des Vorstands;
- (im Wahljahr) Wahl des Vorstands;
- (im Wahljahr) Wahl der Kassenprüfer;
- Satzungsänderungen;
- Entscheidung über Ehrenmitgliedschaften;
- Festlegung der Höhe der Beiträge;
- Entscheidungen über Beschlüsse des Vorstands zur Nichtaufnahme / den Ausschluss von Mitgliedern;
- Verabschiedung von Richtlinien für die Erfüllung der Vereinsaufgaben im Rahmen des Vereinszwecks;
- Auflösung des Vereins.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins mindestens einmal jährlich einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf besonderen Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Die Einladung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder in Textform. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann die Aufnahme von weiteren Tagesordnungspunkten bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich beantragen. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, gibt er dies zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt. Die Mitgliederversammlung kann die Befassung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder, darunter mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, anwesend sind. Jedes mindestens 16 Jahre alte, ordentliche Mitglied hat eine Stimme, das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Beschlüsse zu Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zuvor hat der Vorstand eine Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Unbedenklichkeit einzuholen.
Beschlüsse zu Satzungsänderungen, die die Vereinszwecke oder die Auflösung des Vereins betreffen, bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. - Der Vorsitzende (bzw. sein Vertreter) leitet die Mitgliederversammlung, es sei denn, die Mitgliederversammlung wählt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einen Versammlungsleiter. Für die Wahlen zum Vorstand ist aus der Mitte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit ein Wahlleiter zu bestimmen, der selbst nicht kandidiert.
Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen, es sei denn der Versammlungsleiter oder mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangen eine schriftliche (geheime) Abstimmung. - Über die Mitgliederversammlung fertigt ein Schriftführer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter ein Ergebnisprotokoll. Das Protokoll muss mindestens enthalten:
- Ort, Tag und Zeit des Beginns und des Endes der Mitgliederversammlung;
- die Zahl der anwesenden Mitglieder, darunter die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder;
- die behandelten Tagesordnungspunkte;
- die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit dem Abstimmungsergebnis.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Soweit die Mitglieder einen E-Mail – Anschluss benannt haben, wird ihnen das Protokoll zur Kenntnis übermittelt. Ansonsten liegt eine Protokollabschrift zur Einsicht auf der Geschäftsstelle aus.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand
- beschließt die konkreten Maßnahmen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich sind;
- führt die Geschäfte;
- ist für die Rechnungslegung verantwortlich;
- erstellt den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht;
- bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung vor.
Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte einzelnen Vorstandsmitgliedern übertragen. Sie zeichnen in diesen Fällen unter dem Namen des Vereins mit: „Im Auftrag“.
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder. Ist das ordentliche Mitglied eine berufsständische Vereinigung (§ 4 Absatz 1 2. Halbsatz), erfolgt die Wahl aus dem Kreis der von dort angezeigten vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
Mindestens zwei der Vorstandsmitglieder sollen, mindestens ein Vorstandsmitglied muss die Befähigung zum Richteramt (§ 5 DRiG) haben. Dem Vorstand sollen mindestens ein Richter oder Staatsanwalt und mindestens ein Rechtsanwalt angehören. - Die Amtszeit des Vorstandes soll zwei Jahre betragen, sie endet durch Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Kassenwart. Vorstandsmitgliedern können mehrere Aufgabengebiete übertragen werden. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt (§ 5 DRiG) haben.
Der Vorstand soll für die jeweils laufende Wahlperiode einen Jugendvertreter wählen, der bei seiner Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten haben soll. Der Jugendvertreter soll zu den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Der Jugendvertreter muss nicht Mitglied des Vereins sein. - Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart bilden den geschäftsführenden Vorstand (Vorstand i.S. des § 26 BGB). Der Vorsitzende vertritt den Verein alleine. Im Falle seiner Verhinderung wird der Verein durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten.
- Der Vorsitzende lädt zu Sitzungen des Vorstands mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Auf die Einhaltung der Frist kann im Einvernehmen aller Vorstandsmitglieder verzichtet werden. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vorstands hat er unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, anwesend ist.
- Der Kassenwart kann mit vereinsinterner Wirkung wegen fehlender, beziehungsweise ungesicherter Haushaltsdeckung einzelnen Beschlüssen widersprechen. In einem solchen Fall ist die Mitgliederversammlung zur Entscheidung berufen.
- Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss mindestens enthalten:
- Ort, Tag und Zeit des Beginns und des Endes der Vorstandssitzung;
- die Namen der anwesenden Vorstandsmitglieder;
- die behandelten Tagesordnungspunkte;
- die Beschlüsse und
- Über die Mitgliederversammlung fertigt ein Schriftführer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter ein Ergebnisprotokoll. Das Protokoll muss mindestens enthalten:
- Ort, Tag und Zeit des Beginns und des Endes der Mitgliederversammlung;
- die Zahl der anwesenden Mitglieder, darunter die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder;
- die behandelten Tagesordnungspunkte;
- gegebenenfalls die Widersprüche des Kassenwarts.
Die Niederschrift ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen.
- Der Vorstand kann, ohne zusammenzutreten, auch auf schriftlichem Wege oder in Textform beschließen. Hierbei ist jedem Vorstandsmitglied der zu fassende Beschluss schriftlich oder in Textform zu übersenden. Der Beschluss gilt als gefasst, wenn mindestens der Vorsitzende und der Kassenwart schriftlich zustimmen und innerhalb von einer Woche nach Absendung des Beschlussentwurfs kein Vorstandsmitglied ablehnt.
- Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, etwaige auf Verlangen des Registergerichts oder des Finanzamts für die Eintragung oder die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderliche redaktionelle Satzungsänderungen ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
§ 9 Beirat
- Der Vorstand kann einen Beirat aus Personen bilden, die mit Hilfe ihres beruflichen Fachwissens durch Rat und aktive Mitarbeit die Ziele des Vereins fördern können. Im Beirat soll ein Jugendvertreter mitwirken, der bei seiner Bestellung das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein Ehrenamt.
- Die Mitglieder des Beirats müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
- Der Beirat bereitet konkrete Maßnahmen des Vereins zur Aufgabenerfüllung bis zur Entscheidungsreife vor und führt sie nach den Beschlüssen des Vorstands durch.
- An den Sitzungen des Beirats soll ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands teilnehmen.
- Die Mitglieder des Beirats bestimmen einen Sprecher. Dieser wird vom Vorstand zu seinen Sitzungen hinzugezogen.
- Der Beirat kann keine eigenen Beschlüsse fassen, die den Verein verpflichten.
§ 10 Vereinsauflösung
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und sein Vertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder andere Personen zu Liquidatoren bestellen.
- Bei Auflösung des Vereins, bei Aufhebung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesjugendring Mecklenburg-Vorpommern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für seine als gemeinnützig anerkannten oder mildtätigen Zwecke zu verwenden hat.
Schwerin, 16. Mai 2022
Der geschäftsführende Vorstand: gez. Unterschriften